Skip to main content

StVZO

Sehen und gesehen werden ist im Straßenverkehr von zentraler Bedeutung. Auch oder gerade auch, wenn Sie Ihr Auto in der Garage lassen und auf Ihr Fahrrad umsteigen. Alle Radfahrer, die sicher uinterwegs sein wollen, sollten also immer auf eine aktuelle Ausstattung an ihrem Bike achten. Damit ein Fahrrad verkehrssicher ist, gibt es einige wichtige Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Unser StVZO-Ratgeber sagt Ihnen, worauf Sie bei der Sicherheit Ihres Bikes achten sollten. Außerdem verraten wir Ihnen, bei welchen Verkehrszeichen Sie Fahrbahn oder Radweg benutzen sollten oder sogar müssen.

Info: Bitte beachten Sie, dass es seit 2013 signifikante Änderungen in der StVZO vorgenommen wurden, die vor allem die Benutzung von Radwegen betreffen!

1. Das verkehrssichere Fahrrad (StVZO)

Jedes Fahrrad, mit welchem Sie am normalen Straßenverkehr teilnehmen muss laut StVZO mit bestimmten Anbauteilen ausgestattet sein. Sollten Sie auch nur eines davon nicht bestzen oder es in irgendeiner Art und Weise falsch angebaut sein, riskieren Sie laut §69a StVZO, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Folgende Anbauteile müssen zwingend an Ihrem Fahrrad verbaut bzw, angebracht sein:

  • Eine funktionierende Lichtanlage: § 67 der StVZO (“Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern”) setzt an jedem Fahrrad, welches am Straßenverkehr teilnimmt, einen weißen Frontscheinwerfer und einen roten Rückstrahler Voraus. Diese müssen mit einer Nennleistung von mindestens drei Watt und einer Mindestspannung von sechs Volt (6V) angetrieben werden. Batterie-betriebene Lichtanlagen müssen ebenfalls mit einer Nennspannung von 6V betrieben werden oder über einen wiederaufladbaren Energiespeicher verfügen.
  • Verschiedene Reflektoren: Um auch von der Seite gut gesehen zu werden, müssen Sie an Ihrem Bike wahlweise entweder Reflektorstreifen oder gelbe Speichenreflektoren (jeweils zwei pro Rad) anbringen. Zusätzlich benötigen Sie neben dem obligatorischen Großrückstrahler einen weiteren kleinen roten Rückstrahler hinten am Fahrrad. Auch ein weißer Reflektor vorne am Bike ist vorgeschrieben.
  • Klingel: Laut §64a der StVZO müssen Fahrräder über midestens eine “helltönige” Klingel verfügen. Andere Einrichtungen für Schallzeichen, wie bespielsweise Hupen, sind anallen Bikes grundsätzlich verboten. Auch Radlaufglocken sind nicht zugelassen.
  • Bremsen: Jedes Fahrrad muss laut §65 StVZO mindestens zwei voneinander unabhängige Bremsen besitzen. Dabei gelten starre Naben, zum Beispiel an Bahnfahrrädern, nicht als Bremsen. Die Bremse muss eine “ausreichende Wirkung” haben und darf, um dieses Ziel zu erreichen, “die Fahrbahn nicht beschädigen”.
  • Pedale: Das verkehrssichere Fahrrad muss mit zwei rutschfesten und fest verschraubten Pedalen ausgestattet sein. An diesen müssen je zwei nach vorne und nach hinten wirkende gelbe Rückstrahler angebracht sein.

Zugelassene Reklektoren und Leuchten erkennen Sie am Prüfzeichen!

Tipp: Unser StVZO-Ratgeber empfiehlt Ihnen, neben diesen obligatorischen, noch weitere sinnvolle, aber nicht verpflichtende, Anbauteile an Ihrem Bike zu verbauen. Dazu gehören:

  • ein hochwertiges Schloss
  • eine Standlichtanlage
  • ein stabiler Gepäckträger
  • Schutzbleche für die Laufräder
  • einen Kettenschutz

Sollte Ihr Fahrrad mit all diesen Teilen ausgestattet sein, kommen Sie sicher durch jede Polizeikontrolle.

Was Sie bei einem Kinderfahrrad bezüglich der Strafbarkeit Ihres Kindes alles wissen müssen, erfahren Sie schnell und kompakt in unserem Kinderfahrrad-Ratgeber.

2. Welche Wege darf ich mit meinem Fahrrad nutzen?

2.1 Benutzungspflichtige Radwege

Alle Radwege, die mit den Zeichen 237, 240 oder 241

StVZO - Verkehrsschild 237

Verkehrszeichen #237

StVZO - Verkehrszeichen 240

Verkehrszeichen #240

StVZO - Verkehrszeichen 241

Verkehrszeichen #241

 

gekennzeichnet sind, sind grundsätzlich benutzungspflichtig. Das gilt sowohl für rechtsseitige Radwege, also solche, die rechts der Fahrbahn verlaufen, als auch für linksseitige Radwege. Die Wege dürfen Sie nur in der gekennzeichneten Richtung befahren. Sie sind richtig unterwegs, wenn Sie die Schilder in Fahrtrichtung erkennen können. Sollten die Zeichen nach einer Einmündung enden, endet auch der benutzungspflichtige Radweg und Sie können auf der Straße weiterfahren. Genauso gut können Sie allerdings den Radweg weiter entlang fahren (=Radweg ohne Benutzungspflicht).

Achtung: Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Verkehrszeichen #240 und 241) dürfen Radfahrer nur mit besonderer Rücksicht auf Fußgänger unterwegs sein.

Es gibt allerdings einige Grundsätze bei der Benutzungspflicht von Radwegen, die mit den Verkehrsschildern #237, #240 oder #241 gekennzeichnet sind:

  • straßenbegleitend: Der Radweg muss straßenbegleitend sein, d.h. er darf nicht zu weit von der Fahrbahn entfernt geführt werden. Ein klares Indiz dafür, dass ein Radweg nicht straßenbegleitend ist, ist, wenn er nicht die gleichen Vorfahrtsrechte bekommt wie die Hauptstraße.
  • benutzbar: Der Radweg muss außerdem benutzbar sein. Einige Beispiele für die Unbenutzbarkeit von Radwegen wäre beispielsweise, wenn Sie nicht in die Richtung führen, in welche Sie fahren wollen oder wenn sie in irgendeiner Art und Weise zugestellt, zugeparkt oder von Schnee oder ähnlichem blockiert sind. Theoretisch müssen Sie für die unbenutzbare Strecke auf die Fahrbahn wechseln und dann wieder zurück auf den Radweg. Ist der Weg allerdings alle paar hundert Meter unbenutzbar, dürfen Sie die Straße benutzen, da ein ständiger Wechsel nicht zumutbar wäre.
  • zumutbar: Grundsätzlich ist eine schlechte Oberflächenbeschaffenheit, etwa durch rutschige Blätter verursacht, alleine noch keine Unzumutbarkeit. Sollte der Radweg für Sie allerdings auch durch eine “angepasste Fahrweise” quasi unbefahrbar sein, können Sie auf den Asphalt der Straße ausweichen.
Tipp: Diese drei Punkte lassen sich im Streitfall oft zu Ihren Gunsten auslegen. Sie müssen das Fahren auf dem Asphalt nur richtig begründen. 50 Gründe, warum Sie keinen Radweg benutzen sollten finden Sie hier. Die Autoren haben ihrer Kreativität bei der Auslegung der Grundsätze dabei keine Grenzen gesetzt.

2.2 Radwege ohne Benutzungspflicht

Alle Radwege, die nciht mit den obigen Verkehrszeichen #237, #240 oder #241 ausgestattet sind, aber grundsätzlich für den Radverkehr ausgelegt sind, sind Radwege ohne Benutzungspflicht. Es ist allerdings nicht klar festgelegt, wie man diese Wege dann erkennen sol. Ein Hinweis wäre beispielsweise eine klare baulich Trennung zwischen Hauptverkehrsstraße und Radweg. Eine reine Einfärbung des Radwegs, wie es vielerorts geschieht, ist dagegen nicht ausreichend. Im Zweifelsfall rät Ihnen Profirad.de, immer die Fahrbahn zu benutzen.

StVZO - Verkehrszeichen 239

Auf solchen gekennzeichneten Gehwegen sind Radfahrer nur gedultet und müssen Schrittgeschwindigkeit fahren.

Am häufigsten kommen rechtsseitige Radwege ohne Benutzungspflicht vor. Diese dürfen Sie benutzen, müssen Sie allerdings nicht. Linksseitige Fahrradwege, welche mit dem Zusatzschild “Radfahrer frei” gekennzeichnet sind, dürfen Sie ebenfalls befahren. Auf allen anderen linkseitigen Radwegen ohne Benutzungspflicht gilt: Fahren verboten!

2.3 Gehwege

Es gibt für Fahrradfahrer auch Gehwege, welche fürs Radeln freigegeben sind. Diese sind grundsätzlich auch mit dem Zusatzzeichen “Radfahrer frei” versehen. Auch hier gilt die Freigabe nur für die entsprechende Fahrtrichtung und nur für die Dauer bis zur nächsten Einmündung, falls dort nicht erneut das Verkehrszeichen aufgebaut ist. Auf diesen Wegen dürfen Sie maximal Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) fahren. Denn die Gehwege sind trotz Zusatzzeichen nicht für Fahrradfahrer ausgelegt und Sie sind dort nur gedultet. Falls der Weg vo Fußgängern blockiert wird, müssen Sie im schlimmsten Fall hinterfahren bis sich eine Lücke auftut. “Wegklingeln” von Fußgängern ist absolut tabu.